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Präferenzrecht

PräferenzzonenPräferenzzonen 2023

in diesen Tagen beginnt Sie wieder: die Jagd auf die Langzeit-Lieferantenerklärungen für das Jahr 2017. In den letzten Jahren haben viele Lieferanten oft die bisherigen Erklärungen kopiert und nur den neuen Gültigkeitszeitraum sowie das Ausstellungsdatum geändert. Wer in diesem Jahr einfach nur die Erklärungen der Vorjahre „kopiert“, wird Schiffbruch erleiden:

Änderungen durch den Unionszollkodex 2016

Wie Sie wissen, ist am 01.05.2016 der neue Unionszollkodex (UZK) in Kraft getreten. Mit der Einführung des UZK sind auch einige Anpassungen bei den Lieferantenerklärungen erfolgt. Wie bisher gibt der Lieferant mit einer Lieferantenerklärung eine Erklärung über die Einhaltung der präferenziellen Ursprungsregeln für bestimmte Länder ab. Ein „Lieferant“ ist - unabhängig von der Rechnungsstellung - immer die Person, die die (tatsächliche) Verfügungsgewalt über die gelieferte Ware hat.

Unterschieden werden „Einzel-Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft“ und „Langzeit-Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft“. Während eine „Einzel-Lieferantenerklärung“ jeweils nur für eine einzelne Warenlieferung abgegeben werden kann, ist eine „Langzeit-Lieferantenerklärung“ (im Folgenden „LLE“) eine einmalige Erklärung für verschiedene Lieferungen über einen längeren Zeitraum.

Ergänzend gibt es noch die „(Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung“, die beispielsweise als Vorpapier für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses dient (Anhang 4) und die Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft, beispielsweise als Nachweis einer Bearbeitung durch einen Subunternehmer (Anhang 3). Weitere Informationen: https://www.youtube.com/watch?v=O1gdXrvn6z0).

Im folgenden PDF-Dokument werden die in der betrieblichen Praxis am häufigsten verwendeten „Langzeit-Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft“ behandelt.

Sonderausgabe Lieferantenerklärungen 2023